Mittwoch, 11. Februar 2015

Humorlosen und kritikunfähigen weiter schutz gewähren?

Selbstverständlich nicht. Kritikunfähige fanatiker sollten nicht unter den besonderen schutz von gesetzen gestellt werden.

Es geht um die Petition 56759. Es wird die streichung des § 166 StGB gefordert - bitte beteiligt Euch und sagt es weiter.


Hier der text der Petition:

»Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Strafvorschrift über
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungsvereinigungen ersatzlos gestrichen wird.

Begründung Nach § 166 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. In der Praxis hat dieser Paragraph zu einer völligen Verkehrung des Täter-Opfer-Verhältnisses geführt, in deren Folge namhafte Künstler wie Kurt Tucholsky oder George Grosz gemaßregelt wurden.

Dabei wurde der öffentliche Friede niemals durch kritische Kunst bedroht, sondern durch religiöse oder politische Fanatiker, die nicht in der Lage waren, die künstlerische Infragestellung ihrer Weltanschauung rational zu verarbeiten.
Während aufgeklärte Gläubige keine Probleme mit satirischer Kunst haben und
somit einen besonderen Glaubensschutz gar nicht benötigen, berufen sich religiöse Fundamentalisten seit Jahrzehnten immer wieder auf § 166 StGB, um die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit einzuschränken. Die hier zum Vorschein kommende Kritikunfähigkeit sollte vom Gesetzgeber nicht zusätzlich befördert werden. Borniertheit, Intoleranz und Humorlosigkeit sind keine Rechtsgüter, die unter Schutz gestellt werden sollten. Vielmehr sollte der Staat den Freiraum für kritische und vor allem satirische Kunst erweitern und Künstlerinnen und Künstler in ihrer wichtigen kulturellen Aufgabe bestärken, althergebrachte Sichtweisen gegen den Strich zu bürsten.

Mit der Streichung von § 166 StGB käme der deutsche Staat auch einer wichtigen
Forderung des UN-Menschenrechtskomitees nach. Dieses erklärte nämlich 2011,
dass „Verbote von Darstellungen mangelnden Respekts vor einer Religion oder
anderen Glaubenssystemen, einschließlich Blasphemiegesetzen, mit dem Vertrag [gemeint ist der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“, ICCPR] inkompatibel“ seien [Human Rights Committee: General comment No. 34, CCPR/C/GC/34, §48].

Nicht zuletzt wäre die überfällige Abschaffung des „mittelalterlichen
Diktaturparagraphen“ (Kurt Tucholsky) auch eine angemessene rechtsstaatliche
Reaktion auf die Einschüchterungsversuche militanter Islamisten
(„Karikaturenstreit“ von 2006, Attentat auf das französische Satiremagazin„Charlie Hebdo“ vom Januar 2015). Denn mit einer ersatzlosen Streichung von § 166 StGB würde der Gesetzgeber unmissverständlich klarstellen, dass der Freiheit der Kunst in
Petition 56759 - Einreichedatum der Petition: 08.01.2015
einer modernen offenen Gesellschaft höheres Gewicht beizumessen ist als der„verletzten Gefühlen“ religiöser Fundamentalisten.«

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